AGB
Allgemeines
Anna Domanig ist freiberufliche Hebammen mit Sitz in 1190 Wien und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des Österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 3046 eingetragen.
Maria Maißer ist freiberufliche Hebammen mit Sitz in 1210 Wien und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des Österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 3030 eingetragen.
Johanna Pilwarsch ist freiberufliche Hebammen mit Sitz in 1150 Wien und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des Österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 3052 eingetragen.
Caroline Bodner ist freiberufliche Hebammen mit Sitz in 1150 Wien und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des Österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 2953 eingetragen.
Hannah Amin ist Hebamme mit Sitz in 1200 Wien und ist in dieser Eigenschaft in das
Hebammenregister des Österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 3402 eingetragen.
Mit den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) werden die geschäftlichen Vereinbarungen zwischen den oben stehenden Hebammen (im Weiteren als "Hebamme" bezeichnet) und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren als "Klientin" bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
Vertragsabschluss
Der Betreuungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt nach Besprechung und Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung inklusive der vereinbarten Leistungen zu Stande. Die Hebamme ist berechtigt, eine Betreuungsvereinbarung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
Vertragsgegenstand
Mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung wird der genaue Leistungsinhalt der Betreuung festgelegt. Die Klientin nimmt mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Kenntnis.
Der genaue Leistungsinhalt der Betreuungsvereinbarung ergibt sich aus den zwischen der Hebamme und der Klientin vereinbarten Leistungen.
Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung meist am Wohnsitz der Klientin erfolgen wird.
Mitwirkungspflicht der Klientin
Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgetreue Angaben über alle Umstände mitzuteilen, welche für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohles und der Gesundheit der Klientin, sowie des Neugeborenen und Säuglings nötig sind. Insbesondere betrifft dies alle Informationen über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme alle Änderungen der Personendaten oder des Wohnsitzes mitzuteilen.
Die Klientin trägt selbst Sorge dafür, dass eine zeitnahe Betreuung durch die Hebamme insbesondere nach der Geburt ermöglicht wird. Dazu muss die Hebamme wie im Betreuungsvertrag festgelegt über die erfolgte Entbindung, die Art der Geburt und die geplante Entlassung aus der Krankenanstalt informiert werden.
Bei unvorhergesehenen Ereignissen und akuten Beschwerden und Nichterreichbarkeit der Hebamme trägt die Klientin selbst Sorge, sich an eine Fachärztin/einen Facharzt zu wenden oder selbständig eine Krankenanstalt aufzusuchen.
Die Hebamme kann vom Betreuungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
Verschwiegenheitspflicht der Hebamme
Die Hebamme ist gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit hinsichtlich der ihr anvertrauten Tatsachen verpflichtet.
Terminvereinbarung und Stornierung von Terminen
Die jeweiligen Termine werden zwischen Hebamme und Klientin vereinbart, wobei vereinbarte Termine einzuhalten sind.
Sollte ein vereinbarter Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrgenommen werden können, so ist dies spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
Wird der Termin nicht in oben genannter Frist abgesagt, so hat die Klientin der Hebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 50 Euro pro ausgefallener Betreuungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht refundiert.
Vertretungsbefugnis
Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen sorgt die Hebamme für professionelle Weiterleitung der Klientin, wobei auch die Verweisung an einen Facharzt oder an eine Klinik als professionelle Weiterleitung gilt.
Kosten der Betreuung und Kostenrückerstattung durch die Krankenkasse
Die von der Hebamme erbrachten Leistungen sind dem aktuellen Leistungskatalog im Anhang der Betreuungsvereinbarung zu entnehmen. Die Honorarforderung der Hebamme entsteht mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung.
Kassenhebammen verrechnen Leistungen des aktuellen Leistungskatalog der Krankenkasse direkt mit der jeweiligen Krankenkasse, von der Klientin ist keine Vorleistung zu erbringen.
Wahlhebammen stellen eine Rechnung über die erbrachten Leistungen an die Klientin aus. Für die von der Hebamme in Rechnung gestellten Kosten kann die Klientin bei der jeweiligen Krankenkasse eine Rückerstatung beantragen, die üblicherweise 80% des Kassentarifes beträgt.
Hebammenleistungen, die von der Krankenkasse übernommen werden, können dem aktuellen
Leistungskatalog entnommen werden oder beim Österreichischen Hebammengremium oder der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.
Die Hebamme ist verpflichtet, nach erbrachter Leistung eine Hebammengebührenrechnung
auszustellen, welche den Bestimmungen der Krankenkassen zur Refundierung des festgelegten Tarifes genügt.
Die Kosten für Leistungen, welche außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkasse liegen, sind zur Gänze selbst zu tragen. Ob diese Kosten von einer privaten Krankenzusatzversichung übernommen werden, muss mit dem jeweiligem Versicherungsunternehmen direkt geklärt werden.
Telefonische Beratung
In Ausnahmefällen und nur bei laufenden Betreuungen kann eine telefonische Beratung zu medizinischen oder pflegerischen Themen angeboten werden.
Es obliegt der Hebamme, zu entscheiden, ob eine telefonische Beratung ausreicht, oder ein Hausbesuch vereinbart werden muss.
Die Kosten der telefonischen Beratung sind dem aktuellen Leistungskatalog zu entnehmen.
Telemedizinische Betreuung
In Ausnahmefällen, wenn von den Gesundheitsbehörden empfohlen, kann die Betreuung in der Schwangerschaft und im Wochenbett telemedizinisch per Videocall stattfinden.
Es obliegt der Hebamme, zu entscheiden, ob eine telemedizinische Betreuung stattfinden kann, oder ein Hausbesuch vereinbart werden muss.
Die Kosten der telefonischen Beratung sind dem aktuellen Leistungskatalog zu entnehmen.
Umsatzsteuerbefreiung
Gemäß §6 (1) Z 19 UStG 1994 sind Hebammenleistung umsatzsteuerbefreit.
Zahlungsverzug
Rechnungen sind, sofern nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen vollständig zu begleichen. Die Hebamme ist berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10 Euro in Rechnung zu stellen.
Vertragsauflösung
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung von der gegenständlichen Betreuungsvereinbarung zurückzutreten.
Die Hebamme ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, insbesondere wenn die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
Jedenfalls bleibt der Kostenanspruch der Hebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Leistung für Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Betreuungsvertrag wird die ausschließlich Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.
Datenschutzerklärung
Die Hebamme ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen Ihrer Berufsausübung umfassend zu dokumentieren und diese Dokumentationen, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, für mindestens zehn Jahre aufzubewahren (§9 Abs. 1 HebG).
Gemäß Art. 13-15 DSGVO besteht für die Hebamme die Verpflichtung, eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben, sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten, personenbezogenen Daten erteilt werden.
Im Falle einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und/oder Kind erforderlich sind.
Schlussbestimmung
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
Bestimmungen des Österreichischen Hebammengesetzes (HebG)
Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)